Landgericht München I

Lebenslagen

Juristisches Lexikon

A

Abstammungssachen; Informationen zum Verfahren

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Adoption eines Kindes; Beantragung

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Adoption; Beantragung der Anerkennung oder Umwandlung einer Adoption eines ausländischen Kindes

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Adoption; Informationen zur Freigabe

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Aufgebotsverfahren; Durchführung und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses

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Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

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Auslieferungsverfahren; Verfahrensführung und Beantragung von Entscheidungen

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B

Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung

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Beratungshilfe; Beantragung

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Berufliche Betreuerin/beruflicher Betreuer; Beantragung der Registrierung

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Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Patentanwälte

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Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Rechtsanwälte

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Berufsgerichtliche Verfahren; Durchführung

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Betreuungsgerichtshilfe; Unterstützung der Gerichte

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Betreuungsverfügung; Informationen zur Erstellung

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Betreuungswesen; Informationen zur behördlichen Betreuung

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Betreuungswesen; Mitarbeit in Fachgremien

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Betreuungswesen; Vollzugshilfe

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Bewährungshilfe; Informationen

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Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch

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C

Cybercrime; Informationen zur Bekämpfung

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D

Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte; Informationen zur vorübergehenden Berufsausübung

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Disziplinarverfahren im Justiz- und Justizvollzugsdienst; Erhebung einer Disziplinarklage und Vertretung vor Gericht

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Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

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Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank durch EU-Bürger

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E

Ehesachen; Beantragung der Scheidung

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Eingetragene Lebenspartnerschaft; Informationen

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Elektronischer Rechtsverkehr; Informationen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

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Elterliche Sorge; Beantragung einer Entscheidung duch das Familiengericht

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Entschädigung für Strafverfolgung; Entscheidung

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Erbausschlagung; Ausschlagungserklärung

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Erbbaurecht; Informationen zur Bestellung durch die Gemeinde

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Erbschein; Beantragung

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Erbschein; Einziehung

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Erste Juristische Staatsprüfung; Anmeldung

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Erwachsenenadoption

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F

Fach- und Dienstaufsicht; Staatsanwaltschaften

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Familiengericht; Mitwirkung des Jugendamtes bei gerichtlichen Verfahren

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Freiheitsentziehung nach dem Familienrechtsverfahrensgesetz

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G

Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer

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Gemeinsame Sorge; Erklärung

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Genossenschaftsregister; Einsicht

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Genossenschaftsregister; Eintragung einer Europäischen Genossenschaft

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Gerichtskosten und Kostenvorschüsse; Bezahlung

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Gerichtsverfahren; Abgabe eines Antrags oder einer Erklärung zu Protokoll

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Gnadensachen; Entscheidung

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Grundbuch; Beantragung der Eintragung

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Grundbuch; Beantragung der Löschung eines Grundpfandrechts

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Grundbuch; Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen

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Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

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Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall

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Grundbuch; Beantragung einer Namensänderung oder Umfirmierung

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Grundbuch; Einsicht

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Güterichterverfahren; Informationen zur Durchführung

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H

Handelsregister; Beantragung der Eintragung

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Handelsregister; Einsicht

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I

Insolvenzverfahren; Öffentliche Bekanntmachung

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J

Jugendgerichtshilfe; Mitwirkung in Jugendstrafverfahren

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K

Königlich privilegierte Schützengesellschaften; Beantragung einer Satzungsgenehmigung

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M

Mahnverfahren; Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids

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Mahnverfahren; Informationen zum Widerspruch

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Mieterschutz; Informationen

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Mietrecht; Informationen zu Schönheitsreparaturen

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Mietspiegel; Anforderung

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Mietspiegel; Übermittlung von Daten

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Mietvertrag; Informationen zur Kündigung

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Mietvertrag; Informationen zur Kündigung bei besonderen Mietverhältnissen

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Mietwagen; Informationen zur Anmietung

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N

Nachlasssicherung; Sicherungsmaßnahmen

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Nachmieter; Informationen über Voraussetzungen

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O

Organisierte Kriminalität und Betäubungsmittelkriminalität; Bekämpfung

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P

Partnerschaftsregister; Einsicht

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Patentanwalt; Beantragung der Zulassung

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Patentanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Patentanwalt/Patentanwältin

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Patientenverfügung; Informationen über Festlegungen

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Pflegschaft; Anordnung

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Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; Beantragung

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Publikationen zu Rechtsfragen; Bestellung und Abruf

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R

Rechtliche Betreuung; Bestellung

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Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Aufnahme als Anwalt eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

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Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation

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Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Zulassung

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S

Sorgerecht

Das Amtsgericht-Familiengericht entscheidet in Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind.

Beschreibung
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wird das Kind in einer Ehe geboren, steht die Sorge den Eltern gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Ehe schließen.

Bei "nichtehelichen" Kindern hat die Mutter die alleinige Sorge. Sie kann aber mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (vor dem Jugendamt oder einem Notar) Sorgeerklärungen abgeben. Außerdem überträgt das Amtsgericht-Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Teil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

Wenn miteinander verheiratete Eltern ihre Ehegemeinschaft, gleich aus welchen Gründen, nicht mehr aufrechterhalten wollen, trifft dies auch die Kinder. Sie erfahren den Prozess der Trennung und der Scheidung der Eltern zumeist als besonders schmerzhaft und psychisch belastend. Vor allem gilt das dann, wenn sich die Eltern nicht bewusst sind, dass sie der Verantwortung gegenüber ihren Kindern auch nach Trennung und Scheidung gerecht werden müssen und ihre Partnerschaftskonflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen dürfen.

Allein die Trennung oder Scheidung der Eltern ändert nichts daran, dass ein gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich fortbesteht. Seit der Kindschaftsrechtsreform wird in einem Scheidungsverfahren nicht mehr von Amts wegen über die Sorge für gemeinsame minderjährige Kinder entschieden. Das Amtsgericht-Familiengericht muss nur das Thema ansprechen, die Eltern gegebenenfalls über die Rechtslage aufklären und nach ihren Vorstellungen fragen. Stellen die Eltern aber keinen Antrag auf Entscheidung hierzu, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.

Bei dauerhaftem Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern kann jedoch jeder Elternteil - auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren oder überhaupt einer bestehenden Ehe - beantragen, dass ihm das Amtsgericht-Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon überträgt. Diesem Antrag muss das Familiengericht stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Allerdings gilt dies nicht, wenn das bereits 14 Jahre alte Kind widerspricht.

Ferner hat das Amtsgericht-Familiengericht die Alleinsorge dem antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn es überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gegebenenfalls kann das Gericht auch nur einen Teil der Sorge auf einen Elternteil übertragen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn ersichtlich nur Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht und die Eltern im Übrigen einigungsfähig sind.

Ohne entsprechenden Antrag kann das Amtsgericht-Familiengericht einem oder beiden Sorgeberechtigten die Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise entziehen, wenn es (etwa durch Anzeige des Jugendamtes oder durch Hinweise von Verwandten oder Nachbarn) von der Gefährdung des Kindes Kenntnis erhält. Hierbei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nur bei einer erheblichen Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen darf eine solche Maßnahme ergriffen werden. Sind die Eltern gewillt und in der Lage, die Gefahren selbst abzuwenden, muss von Eingriffen in das Sorgerecht abgesehen werden. Als weitere gerichtliche Eingriffsbefugnisse kommen etwa die Anordnung von Erziehungshilfen, Maßnahmen gegenüber Dritten oder die Ersetzung elterlicher Erklärungen (z. B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung) in Betracht.

Nähere Einzelheiten zum Recht der elterlichen Sorge finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder", die Sie kostenlos herunterladen können.

Voraussetzungen
Über sorgerechtliche Streitigkeiten entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist jedoch eine Ehesache (z.B. Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig.

Für die erste Instanz besteht nur dann Anwaltszwang, wenn das Verfahren als Folgesache mit der Ehesache verhandelt wird.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Rechtsbehelf
Beschwerde


Stand: 05.05.2022


Sorgerecht - Beurkundung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für Sorgeerklärungen eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. 

Beschreibung
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung. 

Voraussetzungen
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet (§ 87e SGB VIII). Daneben kann auch jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen
§ 59 SGB VIII - Beurkundung

§ 87e SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigungen

Stand: 22.06.2023

Stalking

Die fortgesetzte Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen nennt man Stalking.

Die Lebensführung des Opfers wird durch Stalking in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. So kommt es oft zu einschneidenden Verhaltensänderungen der Betroffenen. Sie schränken ihre sozialen Kontakte ein, meiden bestimmte Orte, treffen Sicherheitsvorkehrungen für sich und nahestehende Personen und wechseln im Extremfall Wohnung und Arbeitsplatz, um dem Verfolger zu entgehen.

Seit April 2007 ist Stalking in § 238 StGB („Nachstellung“) mit Strafe bedroht. Nach dieser Strafvorschrift war Stalking aber nur und erst dann strafbar, wenn es dazu geführt hatte, dass das Opfer in seiner Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt worden ist. Das musste im Einzelfall durch das Gericht festgestellt werden. Es genügte dabei nicht, dass das Opfer unter dem Stalking leidet und psychisch belastet ist. Vielmehr war erforderlich, dass er wegen des Stalkings seine Lebensführung nachhaltig geändert hat, also zum Beispiel umgezogen ist.

Seit 10. März 2017 ist diese Schutzlücke nun endlich behoben. Nunmehr genügt es für eine Strafbarkeit, wenn die Tat geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen.
Mit der Reform wurde Stalking auch aus dem Kreis der sogenannten Privatklagedelikte gestrichen. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung nun von Amts wegen erfolgen kann und nicht zusätzlich von einem öffentlichen Interesse abhängig ist.

Eine wichtige Hilfe, die die Justiz in gravierenden Fällen des Stalkings bieten kann, ist die sogenannte Deeskalationshaft. Das heißt: der Täter wird inhaftiert. All das setzt natürlich voraus, dass Polizei und Justiz von dem Fall erfahren. Das heißt: Die Betroffenen müssen Anzeige erstatten!
Wo und wie das geschehen muss und welche Hilfen die Justiz in diesem Stadium bietet, erfahren Sie hier.

T

Testamente - Ablieferung

Testamente müssen nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Amtsgericht-Nachlassgericht abgeliefert werden.

Beschreibung
Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben oder auffinden, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.

Rechtsgrundlagen
§ 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 274 des Strafgesetzbuches
§ 2339 BGB - § 2345 BGB


Stand: 01.10.2022

Testament und Erbverträge - Eröffnung

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht-Nachlassgericht eröffnet.

Beschreibung
Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich ein Testament in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, das Testament zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder eröffnet das Testament - wie es der Regelfall in der Praxis ist - ohne Terminsbestimmung ("stille Eröffnung").

Bestimmt das Nachlassgericht zur Testamentseröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Eröffnet das Nachlassgericht das Testament ohne Terminsbestimmung, ist das Testament ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Kosten
Für die Eröffnung des Testaments wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 348, 344 Abs. 6, 350, 351 FamFG

Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
: Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen


Stand: 01.10.2022

Testament und Erbverträge - Hinterlegung zur amtlichen Verwahrung

Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.

Beschreibung

Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der/die Notar/in den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen. 

Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwarung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.

Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.

Beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle

  • notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge,
  • eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden und
  • sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden

registriert.

Es werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.

Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde. Sie wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall", die Sie kostenlos herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden.

Es soll ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt, erhält der andere Erblasser ebenfalls ein Hinterlegungsschein.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Das Testament darf nur persönlich an den Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an die Erblasser gemeinsam) zurückgegeben werden.

Fristen

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Kosten

  • Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75,00 EUR. Wird ein Erbvertrag beim Notar und nicht beim Nachlassgericht verwahrt, löst dies keine gesonderten Kosten aus.
  • Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand: 22.06.2023

U

Umgangsrecht

Das Amtsgericht - Familiengericht - entscheidet über Streitigkeiten betreffend den Umfang und die Ausübung des Umgangs mit einem Kind.

Beschreibung
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Leider kommt es insbesondere bei einer Trennung der Eltern hierüber nicht selten zu manchmal erbittertem Streit der Eltern. Jeder Elternteil sollte sich im Klaren sein, dass das Kind für eine stabile Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig den Kontakt auch zu dem anderen Elternteil braucht.

Bei Streitigkeiten kann das Amtsgericht  -Familiengericht - über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, zum Beispiel durch Festlegung, welche Tage im Monat oder auch welchen Teil der Ferien ein Elternteil mit dem Kind verbringen darf.

Das Gericht kann das Umgangsrecht mit einem Elternteil nur insoweit einschränken oder ausschließen, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer ist dies nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesen Fällen kann das Gericht gegebenenfalls auch einen "begleiteten Umgang" anordnen, der nur in Anwesenheit eines Dritten (etwa eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts) stattfinden darf.

Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für (sonstige) enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, was in der Regel anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch in diesen Fällen kann das Familiengericht entsprechende Regelungen über den Umgang wie bei Elternteilen treffen. 

Nähere Einzelheiten zum Umgangsrecht finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder", die Sie kostenlos herunterladen können.

Voraussetzungen
Im Umgangsrechtsverfahren entscheidet grundsätzlich das
Amtsgericht - Familiengericht - in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine Ehesache (zum Beispiel Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Umgangsrechtsverfahren zuständig.

Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang, wenn das Umgangsrechtsverfahren nicht als Folgesache im Verbund mit einer Scheidungssache geführt wird.

Verstößt ein Elternteil gegen eine vom Amtsgericht - Familiengericht - getroffene Umgangsregelung, so kann das Gericht gegen den Verpflichteten gegebenenfalls ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Allerdings darf nicht Gewaltanwendung (etwa durch den Gerichtsvollzieher) gegen ein Kind zugelassen werden, um ein Umgangsrecht durchzusetzen. Bei dauerhaften oder wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen kann das Familiengericht zudem eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Sog. Umgangspflegschaft). Bei beharrlichen Verstößen kommt auch eine Änderung des Sorgerechts von Amts wegen in Betracht oder eine zumindest teilweise Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des betreffenden Elternteils gegen den anderen. 

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Stand: 13.10.2021

Unterhalt

Das Amtsgericht - Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

Beschreibung
Über folgende Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht - Familiengericht:

  • Verwandtenunterhalt, das heißt im Wesentlichen die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
  • Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei Zusammenleben (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
  • Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).

Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:

Kinder haben Anspruch auf einen Unterhalt gegen ihre Eltern. Wer als Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf monatliche Zahlung eines Geldbetrags gerichtet; trennen sich die Eltern, ist der nicht betreuende Elternteil daher regelmäßig barunterhaltspflichtig. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekleidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht - Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht - Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht in der Ehesache ausschließlich zuständig. 

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der "Düsseldorfer Tabelle". Diese und die hierauf gestützten "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland" sind keine bindenden Rechtsquellen; aus Gründen der Gleichbehandlung richten sich aber die Familiengerichte in Bayern regelmäßig nach diesen Empfehlungen.

Ihre Eckwerte entsprechen dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt, dessen Höhe sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.  Ab dem 1. Januar 2022 beträgt bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis € 1.900 der monatliche Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre nach der Düsseldorfer Tabelle € 396, der eines Kindes der Altersstufe 6 bis 11 Jahre € 455 und der eines Kindes der Altersstufe 12 bis 17 Jahre € 533. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der monatliche Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle € 569.

Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltspflichtiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle angemessen. 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich € 860.

Statt der Angabe eines Festbetrages wird regelmäßig ein Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts genannt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes steigt, ohne dass - wie nach früherem Recht erforderlich - bei Gericht ein Änderungsbeschluss beantragt werden muss (sog. "Dynamisierung des Unterhaltstitels").

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigen vor.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zu leisten hat, ist deswegen in diesen Fällen niedriger als die oben genannten Beträge. Es gibt daher einen Anhang zur Düsseldorfer Tabelle, in dem bereits die Anrechnung des Kindergeldes vorgenommen wurde und der tatsächlich zu zahlende Betrag ausgewiesen wird.

Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist der volle Unterhalt zu zahlen und zusätzlich das hälftige Kindergeld an das Kind auszuzahlen.

Verfahren
Ist der den Barunterhalt schuldende Elternteil nicht zu einer freiwilligen Beurkundung dieser Verpflichtung (kostenfrei vor jedem Jugendamt) bereit, kann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes Klage gegen ihn erheben. Es entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache im ersten Rechtszug das Gericht der Ehesache. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Bei Erstfestsetzung des Unterhalts kann dieser auch in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten beantragt werden. Hierbei kann das Kind das bis zu 1,2fache des Mindestunterhalts verlangen. Auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren nur berufen, wenn er zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt.

Formulare
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hängen vom Verfahrenswert ab. Dieser entspricht dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag, höchstens jedoch dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Wird auch Unterhalt für die Zeit vor Einreichung des Antrags geltend gemacht, so sind die bei Einreichung des Antrags bereits fälligen Beträge dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Vielfach wird das Kind Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss haben.

Rechtsgrundlagen
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) (Stand: 01.01.2024)

§§ 1601 - 1615n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - "Unterhaltspflicht"
§§ 1569 - 1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - "Unterhalt des geschiedenen Ehegatten"
§§ 231 - 260 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - "Verfahren in Unterhaltssachen"
§ 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - "Unterhaltssachen"

Link zu weiteren Informationen
Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Stand: 05.05.2022


Unterhalt - Beurkundung

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII)  ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.

Beschreibung
Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes. Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vermieden werden.

Voraussetzungen
Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist. 

Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen
§ 59 SGB VIII - Beurkundung

§ 60 SGB VIII - Vollstreckbare Urkunden


Stand: 01.10.2022

V

Vaterschaftsanerkennung, -feststellung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Beschreibung
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.

Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).

Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.

Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. 
Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.

Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.

Zuständigkeit für die Beurkundung:
Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte.

Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:
Amtsgericht - Familiengericht.

Kosten
Für das Gerichtsverfahren fallen Gerichtskosten an, darunter auch Gutachterkosten. Die Gutachterkosten können mehrere tausend Euro betragen. Regelmäßig werden das Kind und bei Bedürftigkeit auch der Mann und die Mutter Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

Rechtsgrundlagen
§§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)



Stand: 22.06.2023

Vereinsregister - Einsicht

Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Vereinsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Beschreibung

Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Nichtmitglieder über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.

Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Dies sind folgende Gerichte:

· Amtsgericht Amberg
(für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)

· Amtsgericht Ansbach 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)

· Amtsgericht Aschaffenburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)

· Amtsgericht Augsburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)

· Amtsgericht Bamberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)

· Amtsgericht Bayreuth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)

· Amtsgericht Coburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)

· Amtsgericht Deggendorf 
(für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)

· Amtsgericht Fürth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)

· Amtsgericht Hof 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)

· Amtsgericht Ingolstadt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)

· Amtsgericht Kempten/Allgäu 
(für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)

· Amtsgericht Landshut 
(für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)

· Amtsgericht Memmingen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)

· Amtsgericht München 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)

· Amtsgericht Nürnberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)

· Amtsgericht Passau 
(für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)

· Amtsgericht Regensburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)

· Amtsgericht Schweinfurt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)

· Amtsgericht Straubing 
(für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)

· Amtsgericht Traunstein 
(für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)

· Amtsgericht Weiden i. d. OPf. 
(für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)

· Amtsgericht Würzburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).

Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden.

Daneben können die in ganz Bayern elektronisch geführten Vereinsregister auch über das Gemeinsame Registerportal der Länder online eingesehen werden. Weitere Informationen zur online-Registereinsicht erhalten Sie hier. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)", die Sie kostenlos herunterladen können.

Online-Verfahren
Gemeinsames Registerportal der Länder
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Vereine finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden. Für bestimmte Abfragen ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Kosten
Die Einsicht in das Vereinsregister beim Registergericht ist kostenfrei.

Auf Ihren Wunsch erteilt Ihnen das Registergericht Abschriften aus dem Vereinsregister. Die Abschriften werden auf Verlangen beglaubigt. Für die Erteilung von Abschriften aus dem Vereinsregister wird eine Gebühr von 10,- € (bei beglaubigten Abschriften: 20,-  €) erhoben.

Die Online-Einsichtnahme und der Abruf von Daten sind ebenfalls kostenlos. 

Rechtsgrundlagen
§ 79 Bürgerliches Gesetzbuchs - Einsicht in das Vereinsregister
§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - Vereine
§ 11 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
Nrn. 17000 und 17001 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Weiterführende Links
Broschüre "Der eingetragene Verein"
Broschüre "Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)"
Registerbekanntmachungen der Länder
Die auf dieser Seite veröffentlichten Bekanntmachungen der Registergerichte erfolgen gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches bzw. §§ 156 GenG, 5 Abs. 2 PartGG und den sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften sowie die Bekanntmachungen gemäß § 66 BGB.


Stand: 22.06.2023

Vereinsregister - Eintragungen

Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt.

Beschreibung
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er kann z.B. Verträge abschließen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden oder Mitarbeiter einstellen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird nur der (rechtsfähige) Verein selbst berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder. Für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Rechtsfähigkeit stellt beispielsweise im Hinblick auf das Haftungsrecht für den Verein einen wichtigen Vorteil dar.

Im Vereinsregister werden bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, vermerkt. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, dessen Vorstand, der Tag der Satzungserrichtung, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungs- und Vorstandsänderungen zum Register anzumelden.

Durch die Eintragung in das Register unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist. Das Gericht kann und darf Eintragungen allerdings nur in engen Grenzen überprüfen. So hat das Registergericht z.B. Satzungsbestimmungen nur auf ihre Vereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Eine wesentliche Aufgabe des Registers ist es, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Deshalb sind in das Register vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung. Ein Dritter kann sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Register eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat, es sei denn, er kannte die Änderung. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)", die Sie kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können.

Voraussetzungen
Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Eine Auflistung der für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zuständigen Registergerichte finden Sie im juristischen Lexikon unter "Vereinsregister, Einsicht".

Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden, d.h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person öffentlich, also im Regelfall durch einen Notar, beglaubigt werden.

Sofern Sie einen Verein im Vereinsregister anmelden möchten, benötigen Sie folgende öffentlich beglaubigte Erklärungen:

· eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten, datierten Satzung sowie
· eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält.

Kosten
Für Eintragungen in das Vereinsregister werden Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notare (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 11 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
Nrn. 13100 und 13101 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG)

Weiterführende Links
Broschüre "Der eingetragene Verein"
Broschüre "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)"


Stand: 22.06.2023

Vormundschaft für Minderjährige

Das Amtsgericht-Familiengericht ist zuständig für die Anordnung der Vormundschaft für Minderjährige.

Beschreibung
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit. 

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater. 

Voraussetzungen
Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an die Beteiligten wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist zwischen den Eltern des Mündels eine Ehesache anhängig, so ist das dortige Gericht auch für die Vormundschaft ausschließlich zuständig.

Kosten
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

Rechtsgrundlagen
§§ 1773 bis 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches
"Begründung der Vormundschaft"
§§ 151 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 


Stand: 16.01.2023

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Beschreibung

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf in ihrem Regelungsbereich vom Betreuungsgericht keine rechtliche Betreuung für Sie angeordnet werden.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss.

Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie kostenlos herunterladen können.

Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Zweifelsfall von einem Betreuungsgericht aufgefunden wird, das dann Ihren Vorsorgebevollmächtigten benachrichtigen kann.

Antragsformulare für die Registrierung erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, oder im Internet. Dort können Sie eine Registrierung auch online vornehmen.

Sie können Ihre Vorsorgeurkunde auch per Post oder Telefax registrieren.

Voraussetzungen

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, dass der Vollmachtgeber die Person oder die Personen, die er bevollmächtigen möchte, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der Vollmachtserteilung über seine Absicht in Kenntnis setzt und diese ggf. auch bei der Abfassung der Vollmacht mit einbezieht. 

Bei Vorsorgevollmachten handelt es sich im Regelfall um sog. Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten dazu berechtigten, den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr umfassend zu vertreten und z.B. auch dessen Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen. Selbst wenn die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen sollten, wären diese wirksam. In der Regel kommt eine Vorsorgevollmacht auch erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Eine Vorsorgevollmacht birgt daher immer auch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte diese missbraucht und zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt. Aus diesem Grund sollte man als Vollmachtgeber eine derart umfassende Vollmacht nur Personen erteilen, zu denen man absolutes Vertrauen hat und die auch fähig und willens sind, nach den Interessen des Vollmachtgebers zu handeln.

Zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Vollmacht, insbesondere zu deren Umfang und Reichweite, kann der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden.

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets notwendig, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien des Vollmachtgebers zu veräußern oder Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben, ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde erforderlich.

Onlineverfahren

Online-Verfahren, deutschlandweit: Registrierung einer Vorsorgeurkunde (Zentrales Vorsorgeregister)

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - ebenso wie eine Patientenverfügung - im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) selbst registrieren oder registrieren lassen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, so z.B. Name und Anschrift von Vollmachtgeber und dem oder den Bevollmächtigten, Angaben zum Umfang der Vollmacht, etc. Das Schriftstück, in welchem Sie Ihre Vorsorgeurkunde errichtet haben, wird nicht beim Register hinterlegt.

Kosten
Für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht fallen Beurkundungsgebühren an, die sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers richten, mindestens aber 60 Euro und höchstens 1.735 Euro betragen. Der Geschäftswert für die Vorsogevollmacht beläuft sich je nach Ausgestaltung der Vollmacht auf zwischen 30 und 50 Prozent dieses Vermögens. Hat der Vollmachtgeber zum Beispiel ein Vermögen in Höhe von z. B. 150.000 Euro, liegt der Geschäftswert der Vorsorgevollmacht zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Bei einem Geschäftswert von 45.000 Euro beträgt die Notargebühr 155 Euro. Die Gebühren können höher sein, wenn in der Urkunde eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung enthalten sind.

Beglaubigt der/die Notar/in lediglich die Unterschrift unter einer selbst mitgebrachten Vollmachtserklärung, hängt die Höhe der Gebühr wiederum vom Vermögen des Vollmachtsgebers ab und liegt zwischen 20 Euro und 70 Euro. Für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist die Gebühr gesetzlich auf 10 Euro festgeschrieben.

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Die Gebühr für eine Internet-Meldung durch eine Privatperson beträgt bei der Wahl des Lastschriftverfahrens z. B. 20,50 Euro. Eine genaue Auflistung der Kosten finden Sie auf den Internetseiten des Zentralen Vorsorgeregisters.

Rechtsgrundlagen

§ 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schriftliche Betreuungswünsche, Vosorgevollmacht
Satzung über die Gebühren im Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Gebührensatzung - VRegGebS
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) - Kostenverzeichnis

Link zu weiteren Informationen

Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.

Boschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"
Broschüre "Der große Vorsorgeberater"
Broschüre "Das Betreuungsrecht"
Broschüre "Die Vorsorgevollmacht"


Stand: 16.01.2023

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.